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Alles über Kündigungsschutz – Das sollten Sie wissen!

Arbeitnehmer in Deutschland genießen viele Rechte. Eines der wichtigsten davon ist der sogenannte Kündigungsschutz. Mitarbeiter, die unter den Kündigungsschutz fallen, sind nicht „unkündbar“, jedoch sind die Hürden für den Arbeitgeber, eine wirksame Kündigung auszusprechen, relativ hoch. Erfahren Sie hier alles Wichtige zum Thema Kündigungsschutz, ob Sie unter ihn fallen und wie Sie sich im Falle einer Kündigung am besten wehren.

Was ist Kündigungsschutz?

Mit dem Begriff Kündigungsschutz wird der gesetzlich festgeschriebene Schutz von Arbeitnehmern in Deutschland vor willkürlichen Kündigungen bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Arbeitnehmer automatisch unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fällt und andersherum der gesetzliche Kündigungsschutz einen Mitarbeitenden automatisch auch nicht „unkündbar“ macht.

Vielmehr gelten aufgrund des gesetzlichen Kündigungsschutzes zum Teil hohe Hürden, welche der Arbeitgeber zu beachten hat, um eine wirksame Kündigung auszusprechen. Insbesondere muss der Arbeitgeber im Streitfall zweifelsfrei nachweisen können, dass die gesetzlichen Anforderungen des Kündigungsschutzes bei einer Kündigung erfüllt wurden.

Der Kündigungsschutz wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Zu den wichtigsten Inhalten des Kündigungsschutzgesetzes gehören:

  • Die Voraussetzungen, wann und für wen der Kündigungsschutz gilt (siehe nächster Abschnitt) sowie
  • die Anforderungen an eine Kündigung, wann diese sozial gerechtfertigt ist. Dazu muss die Kündigung durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein.

Wann gilt der Kündigungsschutz?

Unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen Mitarbeiter, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben und
  • in dem Betrieb sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Dies bedeutet, dass der Kündigungsschutz in der Regel für alle Arbeitnehmer gilt, die nicht für einen Kleinbetrieb arbeiten und nicht mehr in der Probezeit sind, also länger als 6 Monate beschäftigt sind. Dadurch kommt ein sehr großer Teil der Beschäftigten in Deutschland in den Genuss des Kündigungsschutzes.

Für diese Personengruppen gilt besonderer Schutz

Wenngleich der Kündigungsschutz für alle Beschäftigten gilt, die die besagten Voraussetzungen erfüllen, gibt es Personengruppen, die vom Gesetz in ihrer Schutzbedürftigkeit noch hervorgehoben werden – dies sind zum Beispiel:

  • Funktionsträger der Betriebsverfassung wie Betriebsratsmitglieder oder Initiatoren von Betriebswahlen,
  • Schwerbehinderte, ihre Vertretung und deren Vertrauenspersonen,
  • Schwangere, Mütter und Personen in Elternzeit,
  • Auszubildende nach der Probezeit,
  • Arbeitnehmer in (Familien-)Pflegezeit,
  • etc.

In Fällen des besonderen Kündigungsschutzes ist die Kündigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Allerdings kann auch in diesen Fällen eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, beispielsweise wenn der Mitarbeiter z.B. eine Straftat begangen hat, welche den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt. Der besondere Kündigungsschutz kann jedoch dazu führen, dass die Zustimmung zur Kündigung eingeholt werden muss – bei Schwerbehinderten zum Beispiel die Zustimmung des Inklusionsamtes.

Welche Gründe kommen für eine Kündigung in Betracht?

Eine wirksame ordentliche Kündigung trotz Kündigungsschutz auszusprechen, ist für Arbeitgeber oft eine große Herausforderung. Dies ist auch der Grund dafür, warum viele Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer gute Aussicht auf Erfolg haben, um beispielsweise eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung zu erwirken (lesen Sie alle Details dazu im Artikel „Alles zur Kündigungsschutzklage“).

Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, mit welchem Grund der Arbeitgeber die Kündigung begründet. In Betracht kommt:

  • die betriebsbedingte Kündigung,
  • die verhaltensbedingte Kündigung oder
  • die personenbedingte Kündigung.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht mehr in der Lage, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. In Betracht kommen hier entweder innerbetriebliche Ursachen (Umorganisation, Streichung einer Hierarchieebene, Einführung neuer Produktionstechnik etc.) oder außerbetriebliche Ursachen (Umsatzrückgang, Auftragseinbruch etc.). Bei der betriebsbedingten Kündigung geht es im Wesentlichen um folgende Fragen: Ist eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führt? Bestehen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen? Ist die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden?

Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Verstoß des Arbeitnehmers gegen Pflichten (Pflichtverletzung). Als Pflichtverletzung kommen beispielsweise in Betracht: unentschuldigtes Fehlen, Arbeitszeitbetrug, Diebstahl, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen etc..  

Häufigster Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. Unter Krankheit sind dabei sämtliche psychischen und physischen Erkrankungen zu verstehen, damit auch Suchtkrankheiten (z.B. Alkoholabhängigkeit).

In allen Fällen gilt, das eine Einschätzung über die Wirksamkeit einer Kündigung immer nur bei der Betrachtung aller Faktoren im Einzelfall gegeben werden kann. Wenden Sie sich dazu an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!

In einem Fall ist eine Kündigung jedoch immer wirksam: dann, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem Erhalt der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung automatisch als wirksam. In diesem Fall haben Sie keine Chancen, eine Weiterbeschäftigung oder die Auszahlung einer Abfindung zu erstreiten.

Kündigung erhalten – was tun?

Wurde Ihnen trotz des Bestehens des Kündigungsschutzes gekündigt? In diesem Fall sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihnen meist direkt eine realistische Einschätzung darüber geben, wie Ihre Erfolgschancen im Falle einer Kündigungsschutzklage aussehen.

Stehen die Chancen gut und möchten Sie klagen, müssen Sie sicherstellen, dass die Klage binnen 3 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht.

Es ist dringend anzuraten, für eine Kündigungsschutzklage einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu betrauen. So stellen Sie sicher, dass alle Fristen eingehalten und Ihre Rechte bestmöglich durchgesetzt werden.

Kommt es zu Verhandlungen um eine Abfindung, zeigt die Erfahrung, dass die Vertretung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht häufig einen sehr positiven Einfluss auf die Höhe der Abfindung hat. So können Sie sicherstellen, dass Sie das Maximum für sich herausholen!

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