Dr. Mike Schulz
Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Aufhebungsvertrag in München
- Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten?
- Sie suchen einen durchsetzungsstarken und fachlich exzellenten Fachanwalt für Arbeitsrecht, der den Aufhebungsvertrag für Sie verhandelt?
- Sie suchen einen Sparringspartner – der Sie im Hintergrund berät, während Sie den Aufhebungsvertrag selbst verhandeln?
- Dann sind Sie hier richtig – Sie haben ihn gefunden!
Warum Dr. Mike Schulz?
Hochspezialisiert – „nur“ Arbeitsrecht!
Fachanwalt für Arbeitsrecht mit mehr als 15-jähriger Erfahrung im Arbeitsrecht
Fokus auf Kündigungen und Aufhebungsverträge
In mehr als 500 Fällen Kündigungen begleitet und Aufhebungsverträge verhandelt
Best of both Worlds
Sowohl umfangreiche Erfahrung als Arbeitnehmer- als auch Arbeitgebervertreter. "Ich weiß daher, wie die andere Seite tickt!"
Aufhebungsvertrag – nie ohne meinen Anwalt!
Anstelle des Ausspruchs einer Kündigung gehen Arbeitgeber vermehrt dazu über, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Auf den ersten Blick mag das eventuell charmant erscheinen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, anstelle gekündigt zu werden. Ob es jedoch in Ihrer konkreten Situation das Richtige ist, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, hängt von vielerlei Faktoren ab. Neben zahlreichen Stolperfalle und Fallstricken dürfen Sie sozialversicherungsrechtliche Implikationen (evtl. Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld) nicht aus dem Blick verlieren.
Im Rahmen einer Erstberatung analysiere ich gerne mit Ihnen, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall die Beste ist und ob Ihnen empfohlen werden kann, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Sollten Sie mich mandatieren, werden wir gemeinsam eine Strategie festlegen, welche geeignet ist, Ihre Ziele zu verwirklichen, sei es eine Weiterbeschäftigung oder das Ausscheiden gegen eine Abfindung.
Bewahren Sie Ruhe!
Achtung: Keine voreilige Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, ohne in Kenntnis darüber zu sein, welche Folgen das alles mit sich bringt. Selbst dann nicht, wenn Sie unter Druck gesetzt werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist stets freiwillig – der Arbeitgeber kann Sie dazu nicht verpflichten. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht unter Druck setzen. Selbst dann nicht, wenn Ihnen bestimmte Leistungen nur dann versprochen werden, wenn Sie sofort unterzeichnen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Schwerpunkt in dem Bereich Aufhebungsverträge übernehme ich gerne die Verhandlungen für Sie oder berate Sie im Hintergrund, immer mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
FAQ
zum Thema Aufhebungsvertrag
Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten? Was soll ich tun?
- Bleiben Sie ruhig und unterzeichnen Sie nichts!
- Wenn möglich: Fragen Sie detailliert nach den Gründen für den Aufhebungsvertrag
- Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Ziele herausarbeiten: Weiterbeschäftigung, Abfindung, etc.
- Festlegung der Strategie und Taktik basierend auf Ihren Zielen
Kosten: Ich habe (k)eine Rechtsschutzversicherung – was bedeutet das?
- Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehmen wir die Kommunikation für Sie. Inwieweit das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages einen Rechtschutzfall darstellt, hängt von weiteren Faktoren ab – diese werde ich gemeinsam mit Ihnen besprechen.
- Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bemisst sich meine Vergütung in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG). Sie erhalten vor Mandatierung einen transparenten Kostenüberblick, in welchem Rahmen sich die Gebühren für meine anwaltliche Tätigkeit bewegen – Transparenz von Anfang an.
- In Ausnahmefällen werde ich nur auf Basis einer Vergütungsvereinbarung (Stundensatz) tätig – dies insbesondere bei komplexen und umfangreichen Sachverhalten, bei denen eine verhaltensbedingte Kündigung zu Grunde liegt. Sollten ich für Sie nicht nach „außen“ auftreten, sondern lediglich im Hintergrund als Sparringspartner agieren, werde ich ebenfalls nur auf Basis einer Vergütungsvereinbarung (Stundensatz) tätig.
- Besonderheit im Arbeitsrecht: Außergerichtlich trägt jede Partei ihre Kosten selbst – unabhängig davon, wer den Abschluss des Aufhebungsvertrages initiiert hat oder ob dieser zum Abschluss kommt.
Ersteinschätzung zum Aufhebungsvertrag – wie läuft das ab?
„Sie müssen die Katze nicht gleich im Sack kaufen!“
Für eine Ersteinschätzung zum Aufhebungsvertrag inklusive Handlungsempfehlung: Verschaffen Sie sich zunächst einen persönlichen Eindruck von mir im Rahmen einer Erstberatung und entscheiden Sie dann, ob Sie mich mandatieren.
Für eine Erstberatung berechne ich auf Basis einer Erstberatungsgebühr nach dem RVG 190,00 € plus Umsatzsteuer.
Muss ich mich in jedem Fall bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden?
Sie sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages arbeitssuchend zu melden, sofern ihr Arbeitsverhältnis in weniger als 3 Monaten endet. Endet ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise erst in 6 Monaten, muss die Meldung bis zu 3 Monate davor erfolgen. Die rechtzeitige Meldung ist entscheidend, um finanzielle Nachteile (Sperrzeit) bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Am einfachsten melden Sie sich online arbeitssuchend. Alternativ können Sie sich vor Ort in Ihrer Agentur für Arbeit telefonisch unter der Service-Nummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) oder schriftlich arbeitssuchend melden.
Muss ich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Sperrzeit rechnen?
Ja, das müssen Sie. Die Agentur für Arbeit sieht in der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich eine selbstverschuldete Lösung des Arbeitsverhältnisses. Durch die Unterzeichnung „aus freien Stücken“ führt man quasi die Arbeitslosigkeit selbst herbei. In der Regel wird daher eine Sperrzeit im Umfang von 12 Wochen verhängt. Das bedeutet, Sie beziehen 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Inwieweit bei Ihnen eine Ausnahme in Betracht kommt, müssen wir individuell gemeinsam besprechen. Sollte eine Sperrzeit unumgänglich sein, muss dieses Risiko finanziell im Aufhebungsvertrag abgebildet werden.