Viele Arbeitnehmer sind davon überzeugt, dass ihnen im Falle einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Tatsächlich besteht dieser Anspruch jedoch nur in einigen Ausnahmefällen. Dennoch kann bei einer Kündigung in vielen Fällen die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber verhandelt bzw. erstritten werden.
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Abfindung?
Ein Anspruch auf Abfindung besteht
- bei betriebsbedingten Kündigungen, sofern der Arbeitgeber eine Abfindung im Kündigungsschreiben erwähnt und der Arbeitnehmer auf das Erheben einer Kündigungsschutzklage verzichtet (§ 1a KSchG),
- bei einem Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts, falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§§ 9 und 10 KSchG),
- falls ein Sozialplan, also eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, besteht und der Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich des Sozialplans fällt,
- falls der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hat (§ 113 BetrVG) oder
- falls eine Abfindung im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
In der Praxis sind diese Fallkonstellationen mit Ausnahme des Sozialplans nicht sehr häufig anzutreffen. Das bedeutet, dass in einer Vielzahl der Fälle kein Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung besteht.
Das heißt jedoch nicht, dass die Auszahlung einer Abfindung nicht dennoch möglich oder sogar sehr wahrscheinlich ist.
Ist auch in anderen Fällen die Zahlung einer Abfindung möglich?
Klare Antwort: Ja!
Der häufigste Anwendungsfall ist der arbeitsgerichtliche Vergleich. Arbeitgeber zahlen Abfindungen, um die mit dem Gerichtsprozess verbundenen Risiken zu vermeiden und zur Vermeidung einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.
Gleiches gilt für Fälle des Aufhebungsvertrages. Arbeitgeber zahlen hier Abfindungen, um es nicht zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht kommen zu lassen. Sie erkaufen sich so zu sagen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung?
Eine feste Abfindungshöhe ist gesetzlich nur bei dem Sonderfall der betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a KSchG geregelt. Die Höhe der Abfindung beträgt danach 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
In allen anderen Fällen gibt es keine gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Höhe einer Abfindung. Die Arbeitsgerichte orientieren sich oftmals bei Einigungsvorschlägen an der Höhe des § 1a KSchG und schlagen als „Faustformel“ 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr vor.
Maßstab für die Höhe einer zu verhandelnden Abfindung sind in der Regel die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung. Das bedeutet:
- Sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die Kündigung unwirksam ist, dann ist die Chance größer, eine höhere Abfindung zu verhandeln.
- Sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die Kündigung eher wirksam ist, dann wird eine Abfindung eher geringer ausfallen bzw. nicht zu verhandeln sein.
Die Abfindungssumme ergibt sich daher vor allem aus der individuellen rechtlichen Situation und dem Verhandlungsgeschick beider Parteien. Gerade in diesen Fällen kann die Erfahrung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht für Arbeitnehmer einen enormen Vorteil bedeuten, der zu einer höheren Abfindung führt.
Ergeben sich für Arbeitnehmer Nachteile bei der Zahlung einer Abfindung?
Die Zahlung einer Abfindung führt in der Regel zu keinen Nachteilen für den Arbeitnehmer. Da die Abfindung nicht sozialversicherungspflichtig ist, führt sie eher zu einem Netto-Vorteil.
In Ausnahmefällen, wenn z.B. auf eine Kündigungsfrist verzichtet wird und dieses Geld in eine Abfindung fließt, kann es zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer beim Bezug von Arbeitslosengeld kommen. Ebenso bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier unerlässlich.
Wie verhalte ich mich bei einer Kündigung richtig?
- Bleiben Sie ruhig und unterzeichnen Sie nichts!
- Wenn möglich: Fragen Sie detailliert nach den Gründen für die Kündigung
- Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dieser kann Sie rechtssicher beraten und in einem eventuellen Verfahren bestmöglich vertreten. Außerdem hat die Mandatierung eines Rechtsanwalts oft eine Signalwirkung für Ihren Arbeitgeber, der damit womöglich einem Vergleich (inklusive Abfindung) eher zustimmen wird.
In Verhandlungen über die Abfindungshöhe zeigt sich außerdem häufig, dass die Präsenz eines erfahrenen Rechtsanwalts einen positiven Einfluss auf diese hat.
Denken Sie in jedem Fall daran, dass die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beträgt. Ist bis dahin keine gütliche Lösung gefunden (was nur selten erreicht werden kann), müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, damit die Kündigung nicht automatisch als wirksam angesehen wird.
Haben Sie noch Fragen bezüglich der Themen Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag? Melden Sie sich sehr gerne direkt bei mir. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigung kann ich Sie in allen Fällen bestmöglich beraten und vertreten.